Bundesgerichtshof untermauert Rechte der Urlauber bei Reisemängeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied in einem Urteil vom 26.02.2009, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam ist. Vor dem Hintergrund eines konkreten Falles entschied der BGH zugunsten der Urlauber.

Bei der Beanstandung von Reisemängeln dürfen Reiseveranstalter einzuhaltende Fristen nur sehr bedingt verkürzen. Zudem müssen sie diese beschränkte Frist deutlich mitteilen, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Anlass des Urteils war die Klage eines Ehepaares, das Reisemängel einer Pauschalreise auf die Insel Mauritius beim Veranstalter geltend machen wollte. Sie forderten Entschädigung,  reichten das Schriftstück jedoch gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters zu spät ein.

Sowohl vom Amtsgericht, als auch vom Landgericht wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Erst der Bundesgerichtshof gab den Klägern recht und stärkte die Rechte der Urlauber.

Demnach ist, wer eine Reise im Reisebüro bucht, nicht dazu verpflichtet, die AGB des Reiseveranstalters im Katalog intensiv zu prüfen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ansprüche des Ehepaares gegenüber dem Reiseveranstalter nicht verjährt sind.

Weitere Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen Xa ZR 141/07 und über die Pressestelle des Bundesgerichtshofs.

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